2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

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Leerer Messepark in Dornbirn nach Sperre der Handelsbetriebe

Mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, gültig vom 26. Dezember 2020 (0:00 Uhr)[1] bis 4. 14. 24. Jänner 2020 (24:00 Uhr)[2] wurden zum dritten Mal (3. Lockdown) verstärkte besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 angeordnet. Mit in Kraft treten der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 25. Jänner 2020 um 0.00 Uhr tritt die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung außer Kraft.

Bereits am 9. Jänner 2021 stellt der neu berufene "Chief Medical Officer" im Gesundheitsministerium, Katharina Reich, die Beendigung des 3. Lockdowns am 24. Jänner in Frage.[3]

Geschichte

In einer Pressekonferenz vom 18. Dezember 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung wiederum sehr kurzfristig weitere Maßnahmen an, durch welche die Bürger- und Freiheitsrechte der Bewohner in Österreich im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 (0.00 Uhr) und dem 4. Januar 2020 (24:00 Uhr) wegen der COVID-19-Krise noch stärker eingeschränkt werden müssten. Auch diese Verordnung wurde ohne Befassung und Debatte im österreichischen Nationalrat bzw. dem Bundesrat erlassen und nur am Rande der Hauptausschuss des Nationalrates eingebunden, obwohl schwere Eingriffe in Bürger- und Grundfreiheiten angeordnet wurden.

Eine öffentliche Diskussion und/oder eine wissenschaftliche Diskussion und eine Abwägung der Vor- und Nachteile fand wiederum – wie bereits zuvor bei der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und anderen Verordnungen – weder mit der Zivilgesellschaft als Ganzem noch mit ausgewählten zivilgesellschaftlichen Organisationen statt. Inwieweit diese Maßnahmen auf einer bekannten wissenschaftlichen Grundlage beruhen, wurde von der österreichischen Bundesregierung wiederum nicht belegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind diese wiederum in wesentlichen Teilen gesetz- bzw. verfassungswidrig.[4]

Mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (gültig vom 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020) ersatzlos aufgehoben.[5]

Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Wohl als Reaktion auf die mehrfach aufgehobenen verfassungswidrigen Verordnungsbestimmungen, bei denen vom Verfassungsgerichtshof immer wieder festgestellt wurde, dass die österreichische Bundesregierung nicht einmal in der Lage war mittels Akten zu belegen bzw. zu beweisen, warum eine Maßnahme angeordnet wurde, wurde mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung eine Begründung für diese Maßnahmen vom Gesundheitsminister bereitgestellt und publiziert.[6]

Diese Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (ohne Datum, Aktenzahl oder BGBl.-Nr. etc.) versucht ohne jeden wissenschaftlichen Beleg in dieser Begründung und ohne jeden Nachweis von Zahlen durch Statistiken etc. zu begründen, warum die Maßnahmen in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verhältnismäßig bzw. erforderlich seien.

Maßnahmen im Speziellen

Mit der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurden wieder ganztägige Ausgangsbeschränkungen erlassen, welche keinerlei Rückhalt in der aktuellen Situation in den Krankenhäusern (z. B. in Bezug auf die Auslastung von Intensivbetten oder im Hinblick auf die tatsächliche Infektionszahlen) finden.

Dieser dritte geplante Lockdown wird auch vom Handel stark kritisiert. Dieser würde laut Handelsverband die Betriebe in Österreich allein in dieser kurzen Zeit (10 Tage) bis zu 3 Milliarden Euro Umsatz kosten, da der Umsatz des Handels nach Weihnachten einer der stärksten im Geschäftsjahr sei. Auch in den beiden anderen Lockdowns hätte der Umsatzausfall rund 900 Millionen Euro pro Woche betragen.[7][8][9]

Ausgangsbeschränkungen

Nach § 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (im weiteren beziehen sich §-Angaben auf diese Verordnung) ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
  • der Kontakt mit
    • dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
    • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
    • einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren,
  1. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  2. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
  3. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
  4. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  5. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, und
  6. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

Es gilt nach § 1 Abs. 3 eine sehr wahrscheinliche rechtswidrige Kontaktbeschränkung, welche auf keinerlei wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht:

  • Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
    • auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
    • auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Öffentliche Orte (§ 2)

Wie bereits aus den vorherigen Verordnungen bekannt, ist nach § 2 beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Einen Antrag auf Aufhebung des § 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung lehnte der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung ab (V 606/2020-8 vom 29. November 2021). Dies ist nach Artikel 139 Abs. 1 Z 3 B-VG möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht ist, dass ein solcher Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.[10][11]

Weiterhin verboten sind Gesichtsvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) und gelten diese seit dem 7. November 2020 nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken.[12]

Massenbeförderungsmittel, Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen (§ 3 und 4)

Nach § 3 ist in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Kann auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Obwohl der österreichische Bundesregierung seit Monaten bekannt ist, dass die von ihr selbst angeordneten Regeln in öffentlichen Verkehrsmitteln bzgl. des Abstands von mindestens einem Meter nicht eingehalten und diese Bestimmung in der Realität andauernd missachtet werden (müssen), hält sie dennoch an diesen weiterhin fest und sorgt auch nicht für eine Erhöhung der Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, so dass die Regeln eingehalten werden könnten. So wurde diese Ausnahmebestimmung zur Regel. Beförderungsunternehmen wurden wegen dem Nichtanbot von ausreichendem Platz in den Fahrzeugen bislang nicht bestraft.

Bei Kraftfahrzeugen dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden, sofern diese Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. In Luftfahrzeugen, die Massenbeförderungsmittel sind, ist nach § 15 Abs. 4 Zif. 5 innerhalb Österreichs der Mindestabstand nicht einzuhalten. In all diesen Fällen ist weiters ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Ausnahmen gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder in Taxis, taxiähnliche Betrieben und Schülertransporten befördert werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist (§ 4 Abs. 2). Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist eingeschränkt möglich und es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und soweit wie möglich ein Abstand von einem Meter einzuhalten.

Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2021 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Seilbahnen gemäß § 4 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt hat.[13]

Kundenbereiche (§ 5)

Trotz Warnungen aus dem Handel und den Vertretern der Dienstleistungsbetrieben auch im Hinblick auf die Langzeitfolgen (Insolvenzen, Entlassungen etc.), verordnet die Regierung wiederum eine Sperre eines Großteils der Geschäfte in Österreich (§ 5). So ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
  3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
  4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen

generell für Privatpersonen untersagt (nicht jedoch für gewerblichen Bedarf). Neu ist, dass die Regierung aus der massiven Kritik beim letzten (2.) Lockdown gelernt hat, und nun die Abholung vorbestellter Waren möglich ist, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte nicht betreten werden dürfen. Inkonsequenterweise dürfen Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren nicht betreten werden, jedoch Gastgewerbebetriebe. Da eine solche Differenzierung zwische Gastgewerbebetrieben und Handel auf keiner wissenschaftlichen Erkentnis zur Eindämmung der COVID-19-Infektionszahlen basieren kann, ist diese Bestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie andere auch - als verfassungswidrig zu qualifizieren.

Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (max. 1 Kunde je 10 m² Verkaufsfläche):

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör (auch hier hat die Regierung dazugelernt vom 2. Lockdown), sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
  10. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen (hier hat die Regierung seit dem 1. Lockdown dazugelernt).
  12. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 5 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 5 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 5 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
  13. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und
  14. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
  15. Warenabgabe aus Automaten.
  16. Märkte im Freien und
  17. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
  18. Geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6)

Grundsätzlich sollen Unternehmen den Mitarbeitern die Arbeit zu Hause ermöglichen (Home Office). Ist dies nicht möglich, sollen einvernehmlich gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese Schutzmaßnahme (z. B. Abstand von mindestens einem Meter) gelten auch für auswärtige Arbeitsstellen und in Betriebsfahrzeugen.[14]

Gastgewerbe (§ 7)

  • Generelles Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe. Ausnahmen: zB Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalt, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, in Hotels für deren Gäste. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln, ist die Ausgabe von Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels zulässig. Ebenso Selbstbedienung, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Selbstabholungen zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist zulässig und dazu darf der Gastgewerbebetrieb auch betreten werden (inkonsequenterweise Geschäftslokale zur Abholung vorbestellter Waren jedoch nicht), sofern die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe (50 Meter) der Ausgabestelle erfolgt. Im Hinblick auf diese 50-Meter-Regel besteht wiederum keine wissenschaftlich fundierte Begründung. Ebensowenig, warum eine Konsumation im Bereich des Handels (z. B. Supermarkt) zulässig ist und im Bereich der Gastronomie nicht. Deswegen ist diese Regelung wohl ebenfalls als rechtswidrig anzusehen.
  • Lieferservice ist 24 Stunden/Tag zulässig.
  • Verkauf offener alkoholischer Getränke per Abholung oder Verabreichung vor Ort ist nicht zulässig (auch für dieses Verbot ist keine wissenschaftliche Grundlage bekannt, warum im Bereich des Gastgewerbes ein solcher Verkauf verboten ist, nicht jedoch im Handel, z. B. Supermärkten).

Beherbergungsbetriebe (§ 8)

  • Generelles Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe. Es gelten zahlreiche Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (zB aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
  • auch hier gelten – mit Ausnahmen – Mund-Nase-Maskenpflicht und Abstand von einem Meter.
  • Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Sportstätten (§ 9)

  • Generelles Betretungsverbot für Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport mit Ausnahmen.
Ausnahmen (mit Auflagen)
  • Betretungen durch Spitzensportler, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien und Vorliegen eines COVID-19-Präventionskonzept, wenn es beim Sport zu Körperkontakt kommt,
  • andere Personen, zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.

Wandern, Spazierengehen, Joggen, Skilanglaufen, Eislaufen, Golf im Freien und ähnliches ist zulässig.

Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 13)

Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurden und ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos vorliegt und umgesetzt wurde.

Für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.

Veranstaltungen (§ 12)

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für wenige Veranstaltungen zulässig:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
Ausnahmen
  • Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte im Kundenbereich von Betriebsstätten (die 10 m²-Regel gilt dann nicht),
  • Proben und künstlerische Darbietungen.

Freizeiteinrichtungen

Generelles Betretungsverbot gilt für (§ 5 Abs. 3):

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Indoorspielplätze,
  8. Paintballanlagen,
  9. Museumsbahnen,
  10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

Kultureinrichtungen

Generelles Betretungsverbot gilt für (§ 5 Abs. 4):

  1. Theater,
  2. Konzertsäle und -arenen,
  3. Kinos,
  4. Varietees,
  5. Kabaretts,
  6. Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
  7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Alten-, Pflege- und Behindertenheime (§ 10)

Generelles Betretungsverbot für Alten-, Pflege- und Behindertenheime für fremde Personen mit einer Vielzahl von Ausnahmen. Für zulässige Betretungen gibt es eine Vielzahl an besondere Hygieneauflagen.[15]

Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist jedenfalls

  • Besuchen im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  • einem Besucher pro Bewohner pro Woche,
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Bewohnern pro Tag, wenn diese regelmäßig Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten,
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von Behindertenheimen pro Tag,
  • Bewohnervertreter gemäß Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, Patienten- und Pflegeanwälte sowie Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte

zu ermöglichen.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutze und die Einhaltung eines Ein-Meter-Abstande gilt nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten (§ 15 Abs. 6).

Das in der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung noch enthaltene verpflichtende Testen von Bewohnern von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen bei bestimmten Voraussetzungen, wurde nunmehr als rechtswidrig erkannt und in ein „Anbieten“ von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 abgeändert (§ 10 Abs. 6). Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).

Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen]] erbracht werden (§ 11)

Generelles Betretungsverbot für Krankenanstalten und Kuranstalten mit zahlreichen Ausnahmen für

  • Patienten,
  • Personen, die zur Versorgung der Patienten oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs,
  • Besucher (einer pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist).
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten pro Tag,
  • zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten pro Tag,
  • höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
  • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
  • Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie eingerichtete Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte.

Mitarbeiter einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. Kuranstalt, Patientenanwälte nach UbG, Bewohnervertreter gemäß HeimAufG, Patienten- und Pflegeanwälte und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, müssen einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen lassen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann der Mitarbeiter dennoch weiter arbeiten, wenn

  • jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  • auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen. Es kann ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen, eingeführt werden.

Die Pflicht zur Testung gilt auch nicht für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren (§ 15 Abs. 7) und sofern solche Tests in ausreichender Zahl nicht zur Verfügung stehen (§ 15 Abs. 8).

Ausnahmen (§ 15)

Generalausnahme

Die 2. COVID-19-Notmaßnhamenverordnung gilt generell nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  2. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen,
  4. Veranstaltungen zur Religionsausübung.

Spezielle Ausnahmen

Die 2. COVID-19-Notmaßnhamenverordnung gilt nicht, wenn dies:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder
  1. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder

erforderlich ist.

Ausnahme von der Maskentragungspflicht

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diesfalls darf auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht,
  3. während der Konsumation von Speisen und Getränken, und
  4. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.

Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes

  1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
  2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
  3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
  4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
  5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
  6. unter Wasser,
  7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
  8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben und
  9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  10. sofern dies bei Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Ausübung des Parteienverkehrs erforderlich ist.

Von der Testpflicht

  1. Wenn ein Nachweis über eine in den letzten drei Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Infektion mit COVID-19 ist einem negativen Testergebnis vorliegt[16], oder
  2. sofern Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Glaubhaftmachung (§ 16)

Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen ist auf Verlangen gegenüber

  • Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  • Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  • Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe

Während in den vorherigen Verordnungen ausdrücklich festgehalten wurde, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen haben, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären bzw. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen, wurde dies in der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weggelassen.

Diese Bestimmung wurde im Frühjahr 2020 eingefügt, weil aufgrund des überschießenden Verhaltens von Vollzugsorganen und unverhältnismäßiger Strafen gegenüber einkommensschwachen Personen, Kindern und alten Menschen sowie nicht gesetzmäßiger Verhängung von Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich im Zeitraum 15. März bis Juni 2020 (1. Juli 2020 der § 11b[17] in die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) ein Korrektiv dringend erforderlich war.[18]

Gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann jedoch auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

Widersprüche in der Verordnung

Zu den Widersprüchen in dieser Verordnung, die sich teilweise auch schon in den vorherigen Verordnungen fanden, siehe: Unschlüssigkeit der Regelungen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird, BGBl. II Nr. 598/2020 vom 22. Dezember 2020, in Kraft getreten am 26. Dezember 2020 (0:00 Uhr).
  2. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geändert wird (1. Novelle zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 1/2021), wurden die COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung bis auf den 14. Jänner 2021 erstreckt und mit BGBl. II Nr. 17/2021 wurde das Außerkrafttreten auf 24. Jänner erstreckt. Eine rechtliche oder wissenschaftliche Begründung für die Erstreckung wurde in beiden Verordnungen wiederum nicht angegeben.
  3. Hutter zu Lockdown-Ende: Daten fehlen noch, Webseite: orf.at vom 9. Jänner 2021.
  4. Der Verfassungsgerichtshof stellt z. B. am 10. Dezember 2020 fest, dass die Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren. Die Entscheidungsgrundlagen des Bildungsministers waren nicht erkennbar und die österreichische Bundesregierung war nicht in der Lage die Akten vorzulegen, auf deren Grundlage die Verordnung erlassen wurde. Die österreichische Bundesregierung konte nicht einmal nachvollziehbar darlegen, weshalb die angefochtenen Maßnahmen überhaupt erforderlich waren (VfGH-Erkenntnis V 436/2020 vom 10. Dezember 2020. Diese Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl vorheriger Entscheidungen ein, bei denen COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung als verfassungswidrig aufgehoben wurden (Maskenpflicht in Schule war gesetzeswidrig, Webseite: orf.at vom 23. Dezember 2020).
  5. Artikel 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
  6. Rechtliche Begründung zur 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (ohne Datum).
  7. Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will zur APA: Dritter Lockdown kostet 3 Milliarden Umsatz , Webseite: wienerzeitung.at vom 18. Dezember 2020.
  8. Opposition kritisiert Lockdown-Pläne, Webseite: orf.at vom 18. Dezember 2020.
  9. Lockdown II: und halbjährlich grüßt ... die Bundesregierung, Webseite: elektrojournal.at vom 14. November 2020.
  10. Mehrere Anträge zu Maßnahmen gegen COVID-19 im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des VfGH abgelehnt, Webseite: vfgh.gv.at vom 21. Dezember 2021 (Presseaussendung).
  11. Beschluss V 606/2020-8, Webseite: vfgh.gv.at vom 29. November 2021.
  12. Erstmals verboten mit § 11a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 23. Oktober 2020, mit der die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wird (4. COVID-19-MV-Novelle) zum 7. November 2020, BGBl. II Nr. 456/2020. Da die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung am 03. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde dieser Termin vom 7. auf den 3. November 2020 vorverlegt.
  13. https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_V_617_2020_vom_3._Dezember_2021.pdf Erkenntnis V 617], Webseite: vfgh.gv.at vom 3. Dezember 2021.
  14. § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
  15. Siehe auch: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020 und die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020.
  16. Gemäß Webseite des Gesundheitsministeriums [1] sind zum 14. Jänner 2021 362.931 Personen von COVID-19 genesen.
  17. Zuvor 11a, § 11b seit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2020, 25. Oktober 2020.
  18. Eingefügt durch BGBl. II Nr. 287/2020.