Rudolfinische Hausordnung

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Die Rudolfinische Hausordnung war ein Familienvertrag zwischen den Herzögen von Österreich (Habsburgern) zur Verwaltung ihrer Herrschaften, der im Jahr 1364 als "Durchführungsverordnung" zur "Albrechtinischen Hausordnung" geschlossen wurde[1] Mit dem Vertrag von Neuberg an der Mürz wurde sie im Jahr 1379 außer Kraft gesetzt.

Primogenitur, Samtherrschaft oder Herrschaftsteilung

Im Unterschied zu anderen europäischen "Staaten" des Spätmittelalters (zum Beispiel den Königreichen Frankreich und England) setzte sich die Erbfolge der Primogenitur[A 1] im Heiligem Römischen Reich erst im 16. Jahrhundert durch. Gab es mehrere erbberechtigte Söhne hatte das bei den Reichsfürsten meistens zur Folge, dass ...

  • ... entweder die erbberechtigten Söhne gemeinsam die Herrschaft ausübten (Samtherrschaft), wobei gewöhnlich dem ältesten Sohn (manchmal auch den beiden ältesten Söhnen) eine Sonderstellung zugestanden wurde.
  • ... oder die Herrschaft unter den erbberechtigten Söhnen aufgeteilt wurde.

Dabei lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen eine Samtherrschaft meistens nicht von Dauer war, sondern wenig später auch von einer Länderteilung abgelöst wurde.[2]

Nach dem Aufstieg in den Stand der Reichsfürsten im 13. Jahrhundert war es den Herzögen von Österreich, wie sich die Dynastie der Habsburger im Spätmittelalter nannte, im Gegensatz zu den meisten anderen Adelsfamilien im "Reich" gelungen, Realteilungen innerhalb ihrer Herrschaften zunächst zu verhindern[3].[A 2] Das sollte sich erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts mit dem "Teilungsvertrag von Neuberg an der Mürz" von 1379 nachhaltig ändern. Geschehnisse wie die Ermordung von König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.) durch seinen Neffen Johann von Schwaben oder die Schwierigkeiten beim Aushandeln der Eheschließungen der Herzöge Rudolf (III.) von Österreich und Friedrich (I.) von Österreich ("Friedrich des Schönen", als Gegen-König Friedrich III.) mit Königstöchtern aus Reichen, in denen sich die Primogenitur bereits weitgehend durchgesetzt hatte, und auch die beiden Hausordnungen aus den Jahren 1355 und 1364 geben jedoch bereits Hinweise, dass die Modelle Primogenitur und Samtherrschaft auch bei dieser Dynastie keineswegs konfliktfrei anerkannt waren.

Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355)

Am 25. November 1355 erließ Herzog Albrecht (II.) von Österreich ("Albrecht der Lahme") eine Hausordnung ("Albrechtinische) Hausordnung"), in welcher er seinen Söhnen ausdrücklich jegliche Teilung der Herrschaften verbot. Alle Söhne sollten an der Herrschaft beteiligt sein, und diese sollte einvernehmlich ausgeübt werden[4]. Sollt einer der Söhne nicht zu dieser Einvernehmlichkeit bereit sein, erhielten die anderen Söhne das Recht, ihn dazu zu zwingen.[5]. In diese Hausordnung hatte Herzog Albrecht der Lahme auch die Landherren der von ihm beherrschten Herzogtümer eingebunden, die er aus diesem Anlass zu einer Versammlung nach Wien berufen hatte. Sie verpflichteten sich, bei Konflikten, die seine Söhne nicht gemeinsam lösen konnten, einzugreifen. Für diesen Fall waren sie ausdrücklich berechtigt, die "brüderliche" Eintracht zwischen den Landesfürsten wiederherzustellen. Sollte dies nicht auf "gütliche" Weise möglich sein, wurde ihnen auch die Anwendung von "Zwangsmittel" gestattet.[5]. Diese "Garantie-Erklärung, die Albrecht die Landherren abgeben ließ, bedeutete gleichzeitig einen wichtigen Schritt zur verfassungsrechtlichen Verankerung der ständischen Mitbestimmung in den Angelegenheiten seiner Familie als Landesfürsten.[6]

Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364)

Die "Rudolfinische Hausordnung" wurde am 18. November 1364 zwischen (Erz-)Herzog Rudolf (IV.) von Österreich ("Rudolf der Stifter") und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen Albrecht (III.) von Österreich ("Albrecht mit dem Zopfe") und Leopold (III.) von Österreich ("Leopold dem Gerechten")[A 3] geschlossen.[1]

Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht dem Lahmen († 20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, Herzog Rudolf der Stifter, mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen Hausordnung" zunächst einmal nicht von Belang, und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf der Stifter im Privilegium maius (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.[1]

Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt[1]. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf als Ältestem der drei Brüder eine Sonderstellung zugebilligt[1]. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen. Für eine nachträgliche Modifikationen der "Rudolfinischen Hausordnung" vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.[1] Allerdings erhielt Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "vorgeer", "besorger" und "verweser" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hatte er die "obristen herschaft und den grözzisten gewalt", durfte die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügte über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.[1]

Hintergründe für die "Rudolfinische Hausordnung"

Über die tatsächlichen Hintergründe für die Erlassung der "Rudolfinischen Hausordnung" ist nichts überliefert. Ebenfalls gibt es keine Belege dafür, von wem die Initiative ausgegangen ist. Da der Zeitpunkt der Hausordnung mit der Heirat von Herzog Leopold dem Gerechten zusammenfällt, wird in der seriösen Forschung ein Zusammenhang mit seiner Volljährigkeit für wahrscheinlich gehalten.[1] Die Verfügung der Hausordnung, dass der Zweitälteste den Ältesten im "Krankenfall" vertreten soll, könnte zudem ein Hinweis darauf sein, dass Herzog Rudolf zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitlich stark angeschlagen war, was entsprechende Vorkehrungen notwendig machte[A 4].[7]

Folgen

Nach dem Tod von Herzog Rudolf IV. traten Albrecht mit dem Zopfe und Leopold der Gerechte gemeinsam seine Nachfolge an und dürften bis ca. 1373 zumindest nach außen hin eine einvernehmliche gemeinsame Herrschaft ausgeübt haben, wobei Albrecht als "Senior" fungierte. Nach mehreren vertraglichen Vereinigungen zwischen 1373 und 1379, wurde am 25. September 1379 zwischen den Herzögen im Zisterzienserstift Neuberg bei Neuberg an der Mürz ein Hausvertrag geschlossen, in dem es zu einer Aufteilung der Herrschaften kam. Obwohl Albrecht mit dem Zopfe diesen Vertrag nach dem Tod von Leopold dem Gerechten wieder außer Kraft setzte und bis zu seinem Tod die alleinige Herrschaft ausübte, bildete der Teilungsvertrag in der Folge die wesentliche Grundlage für weitere Herrschaftsteilungen. Erst 1490 wurden die Territorien unter der Herrschaft der Kaiser Friedrich III. und Maximilian I. endgültig wieder vereinigt.[8]

Literatur

  • Jean Bérenger: Die Geschichte des Habsburgerreiches. 1273 bis 1918. Böhlau Verlag, Wien 1995, ISBN 3-205-98153-7
  • Günther Hödl: Habsburg und Österreich 1273 - 1493. Gestalten und Gestalt des österreichischen Spätmittelalters. Böhlau Verlag, Graz, Wien 1988, ISBN 3-205-05056-8.
  • Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411. Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. (= Österreichische Geschichte. Band 6). Ueberreuter Verlag, Wien 2001, ISBN 3-8000-3974-5, S. 168f.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 168
  2. vgl. Gerald Schwedler: Familienmodell im Wandel. Zu kooperativen und dynastischen Vorstellung der Habsburger zur Zeit Friedrichs des Schönen. In: Matthias Becher - Harald Wolter-von dem Knesebeck (Hrsg.): Die Königserhebung Friedrichs des Schönen im Jahr 1314. Krönung, Krieg und Kompromiss. Böhlau Verlag, Köln / Weimar / Wien, 2017, ISBN 978-3-412-50546-2, S. 125f.
  3. vgl. Gerald Schwedler: Familienmodell im Wandel. Zu kooperativen und dynastischen Vorstellung der Habsburger zur Zeit Friedrichs des Schönen. In: Matthias Becher - Harald Wolter-von dem Knesebeck (Hrsg.): Die Königserhebung Friedrichs des Schönen im Jahr 1314. Krönung, Krieg und Kompromiss. Böhlau Verlag, Köln / Weimar / Wien, 2017, ISBN 978-3-412-50546-2, S. 125 und S. 127ff.
  4. vgl. Gerald Schwedler: Familienmodell im Wandel. Zu kooperativen und dynastischen Vorstellung der Habsburger zur Zeit Friedrichs des Schönen. In: Matthias Becher - Harald Wolter-von dem Knesebeck (Hrsg.): Die Königserhebung Friedrichs des Schönen im Jahr 1314. Krönung, Krieg und Kompromiss. Böhlau Verlag, Köln / Weimar / Wien, 2017, ISBN 978-3-412-50546-2, S. 143f.
  5. 5,0 5,1 vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 144
  6. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 145
  7. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 168f.
  8. vgl. Alois Niederstätter: Österreichische Geschichte 1278–1411, 2001, S. 178ff.

Weblinks

 Rudolfinische Hausordnung (Q16320760) auf Wikidata (via Reasonator)


Anmerkungen

  1. Unter einer Primogenitur wird gewöhnlich das Erbrecht des ältesten Sohnes verstanden.
  2. Während von den Söhnen König Rudolfs I. nur der spätere König Albrecht I. (als Herzog von Österreich ebenfalls Albrecht I.) seinen Vater überlebte und so die alleinige Herrschaft antreten konnte, gelang Albrechts vielen Söhnen trotz politischer Schwierigkeiten (und vermutlich auch persönlicher Differenzen) tatsächlich die Aufrechthaltung einer Samtherrschaft.
  3. Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich (III.) von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.
  4. Die bei Wilhelm Baum: Rudolf IV. der Stifter, 1996, S. 309f. aufgelisteten Belege dafür, dass es nur sein bevorstehender Tod und die Kinderlosigkeit seiner Ehe waren, weswegen Rudolf vom "Privilegium maius" Abstand nahm und eine Hausordnung, in der auch seine Brüder berücksichtigt waren, zuließ, lässt einige wesentliche Details, so zum Beispiel das Alter seiner Brüder, völlig unberücksichtigt und steht auch im Widerspruch zu Ergebnissen aus anderen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Dass sich Rudolf zum Beispiel angeblich oft selbst "Erzherzog" und seine Brüder nur "Herzöge" genannt hat, steht zum Beispiel im Widerspruch zu der Beobachtung, dass Albrecht und Leopold den Erzherzogtitel nur in Urkunden verwendet haben, die sie gemeinsam mit Rudolf unterzeichneten, vgl. Eva Bruckner: Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter, phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, digital, S. 27f., 48 und, S. 136. Da stellt sich zumindest die Frage, warum sie diesen Titel nicht auch aus eigener Initiative verwendet haben, was nach Rudolfs Tod zu erwarten gewesen wäre. Hinweise, wie dass Rudolf in vielen Urkunden betont hat, dass er die "volle Gewalt" über seine Brüder ausübt oder dass er 1360 in Seefeld alleine belehnt wurde, lassen sich auch mit dem Umstand, dass seine Brüder zu diesem Zeitpunkt nicht volljährig waren, schlüssig erklären.
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