Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

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Der Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (auch: Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler genannt, kurz: Überbrückungshilfe-Fonds) ist neben dem Härtefallfonds ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell 90 Millionen Euro[1] 110 Millionen Euro[2] 140 Millionen Euro[3] 150 Millionen Euro[4], der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.

Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.

Geschichte

Die Antragstellung für eine Förderung über den Überbrückungsfinanzierungs-Fonds wurde zur Unterstützung selbständiger Künstler am 3. Juli 2020 geschaffen (Erstantragstellungsmöglichkeit). Das hierzu erforderliche Bundesgesetz wurde am 7. Juli erlassen.[5] Die Unterstützung pro Künstler betrug ursprünglich einmalig maximal 6.000 Euro. Mit 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung durch den Ministerrat auf maximal 10.000 Euro beschlossen.

Ziel, Zweck und Gegenstand des Überbrückungs-Fonds für KünstlerInnen

Dieser zusätzliche Finanzrahmen wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot künstlerische Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, gekommen ist und manche Künstlern als auch Kulturvermittler wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, und unverschuldet in Not geraten sind, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Personen führen könnten.

Mit dem Überbrückungshilfe-Fonds wird versucht, die daraus entstandenen wirtschaftlichen Probleme für Künstler und Kulturvermittler durch eine kleine Soforthilfe abzufedern.

Der Überbrückungshilfe-Fonds ist aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr, zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt nach § 2. COVID-19-Gesetz[6] sind:

  • Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und
  • zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler
    • in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind oder
    • gemäß § 4 Abs. I Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind und
  • sich COVID-19 bedingt in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.[7]

Für 2021 sind Personen antragsberechtigt, die gemäß § 2 des 2. COVID-19-Gesetz (siehe oben) für das Kalenderjahr 2020 antragsberechtigt waren. Darüber hinaus sind jene Personen antragsberechtigt, die zum 1. November 2020 zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gemeldet waren und zum Antragszeitpunkt künstlerisch tätig sind.[8]

Antrag

Anträge auf Förderung sind bis spätestens 31. Dezember 2020 entsprechend der erlassenen Richtlinie zu stellen.[9] Die Anträge müssen die Voraussetzungen der für den Überbrückungs-Fonds erlassenen Richtlinie erfüllen.[10] Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sind. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.[11]

Im Ministerrat vom 7. Oktober 2020 wurde eine Erhöhung der maximalen Einmalzahlung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler von 6000 Euro auf 10.000 Euro beschlossen. Bereits geleistete Zahlungen aus der Überbrückungsfinanzierung und aus dem Härtefallfonds werden von der maximalen Fördersumme weiterhin abgezogen.[12] Es ist zuerst ein Antrag an den Überbrückungs-Fonds für die ersten 6000 Euro zu stelle, erst dann kann ein Antrag auf die weiteren 4000 Euro gestellt werden.

Anrechnung

Bereits erhaltene Förderungen aus dem Härtefallfonds werden bei der Berechnung von Förderungen aus dem Überbrückungshilfe-Fonds (Überbrückungsfinanzierung) abgezogen. Wird eine Leistung aus dem Überbrückungshilfe-Fonds bezogen, wird diese Leistung auf andere COVID-19-Förderungen angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme von Leistungen ist nicht möglich.[13]

Arbeitsstipendien, Erstunterstützung aus dem COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)[14] sowie Unterstützung von Verwertungsgesellschaften werden hingegen nicht angerechnet.

Vorteile des Überbrückungshilfe-Fonds

Die Vorteile des Überbrückungshilfe-Fonds gegenüber anderen COVID-19-Fördermöglichkeiten sind:

  • pauschale Unterstützung in der Höhe von 6.000 Euro bzw. 10.000 Euro;
  • einfache Berechnungsmethodik,
  • unbürokratische Antragstellung (Vorauszahlung, nachträgliche stichprobenartige Überprüfung, ob Förderbedingungen erfüllt sind),
  • Abwicklung über Sozialversicherung der Selbständigen (SVS),

Nachteile des Überbrückungshilfe-Fonds

Der Fonds wurde als privatwirtschaftliche Förderung für Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, geschaffen, zur Abfederung von Einnahmenausfällen, damit die Künstler in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.[15] Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Förderung, sondern es ist die Zuerkennung der Förderung ein „Gnadenakt“ des Bundesministers bzw. der Fondsverwaltung.[16] So wie auch beim COVID-19-Fonds für KünstlerInnen (siehe: § 25c Abs. 1 K-SVFG).

Einrichtung und Verwaltung

Der Überbrückungshilfe-Fonds wurde ohne eigene Rechtspersönlichkeit beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet.[17] Der Überbrückungshilfe-Fonds ist von diesem Bundesminister zu verwalten. Der Bundesminister hat über die Fondsverwaltung dem Budgetausschuss des Nationalrates sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.[18]

Die Abwicklung der Förderungen erfolgt über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) im übertragenen Wirkungsbereich mit Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.[19]

Einkommenssteuerrechtliche Regelungen

Mit Artikel 11 im 3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020) wurden Anpassungen in Bezug auf die Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds stammen, im Hinblick auf das Einkommenssteuerrecht ergänzt. Das 3. COVID-19-Gesetz ist am 5. April 2020 in Kraft getreten. Dem Einkommensteuergesetz 1988[20] wurden im § 124b die Ziffern 348 bis 351 angefügt:

Demnach sind ab dem 1. März 2020 (rückwirkend) steuerfrei:

  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden,
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds,
  4. sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen,
  5. Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden. Diese sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Strafen

Im 22. COVID-19-Gesetz sind keine eigenen Strafbestimmungen vorgesehen. Es kommen daher die Strafbestimmungen das Verwaltungsstrafrechtes bzw. des Strafgesetzbuches zu Anwendung, falls eine Förderung erschlichen wird.

Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

Gemäß § 39f Transparenzdatenbankgesetz 2012[21] in Verbindung mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) können die gewährten Beihilfen

  1. COVID-19 Ausfallbonus
  2. COVID-19 Verlustersatz
  3. COVID-19 Härtefallfonds
  4. COVID-19 Non-Profit-Organisation – Unterstützungsfonds
  5. COVID-19 Überbrückungsfonds für selbstständige Künstlerinnen und Künstler
  6. COVID-19 Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
  7. COVID-19 Ausfallsbonus für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
  8. COVID-19 Verlustersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter

von der auszahlenden Stelle zurückgefordert werden, wenn eine Person, der solche Leistungen gewährt wurden,

  • entweder nach dem 1. November 2021 ein Betretungsverbot missachtet
  • oder in mindestens zwei Fällen die Einlasskontrollen hinsichtlich
    • des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr,
    • festgelegter Personenzahlen oder
    • festgelegter Zeiten

unterlassen hat.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Verhängung einer Verwaltungsstrafe der auszahlenden Stelle zu melden, die wiederum das notwendige für die Rückforderung der Leistung zu unternehmen hat.[22]

Weitere Fördermöglichkeiten / Alternativen zum Überbrückungshilfe-Fonds

Alternativ zum Überbrückungshilfe-Fonds kann auch weiterhin eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds (HFF) beantragt werden, die eventuell höher ausfallen kann. Für Personen, welche weder aus dem Härtefallfonds noch aus dem Überbrückungshilfe-Fonds Förderungen erhalten, kann unter Umständen aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen Einmalzahlungen bis 3000 Euro erhalten.

Weitere Fördermöglichkeiten:

  • Härtefallfonds,
  • COVID-19-Fonds für KünstlerInnen
  • SKE-Sonderfonds Literar-Mechana (Phase 2),
  • Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen (NPO) wie z. B.: gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen (Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport etc.), Freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften.[23]
  • Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern,
  • Unterstützung durch Privatstiftungen[24]
  • Kunst- und Kulturförderungsmitteln des Bundes für abgesagte Veranstaltungen werden lt. Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze als widmungsgemäß verwendete Fördermittel anerkannt und es können Ausfallhonorare ausbezahlt werden.[25],
  • Förderungen, Anerkennung von bereits geförderten, jedoch nicht abgehaltenen Veranstaltungen, Auszahlung von Honoraren für nicht erfüllte Verpflichtungen, werden teilweise auch auf Bundesländerebene anerkannt.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  2. Siehe: BGBl. I Nr. 149/2020
  3. Siehe: BGBl. I Nr. 84/2021
  4. Siehe: BGBl. I Nr. 137/2021
  5. Siehe: 22. COVID-19-Gesetz vom 7. Juli 2020 (Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 64/2020)<.
  6. In § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes irrig teilweise als Anspruchsberechtigt bezeichnet. Es besteht jedoch nach § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes kein rechtlicher Anspruch auf Förderung gegenüber dem Überbrückungs-Fonds bzw. dem Bundesminister
  7. § 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  8. Siehe: BGBl. I Nr. 149/2020.
  9. Siehe § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  10. Siehe § 3 des 22. COVID-19-Gesetzes. Diese Richtlinien hat der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
  11. Siehe § 3 Abs. 1 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  12. Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler, Webseite svs.at.
  13. Siehe die Richtlinien zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen, Pkt. 4.1 Zif. e).
  14. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen Künstlern leisten, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein (Künstler-Sozialversicherungsfonds, Website: österreich.gv.at).
  15. § 1 Abs. 2 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  16. § 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  17. § 1 Abs. 1 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  18. § 1 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  19. § 4 Abs. 1 des 22. COVID-19-Gesetzes.
  20. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
  21. Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.
  22. Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung, BGBl. II Nr. 189/2022
  23. NPO-Fonds.
  24. Siehe z. B.: kulturstiftung.at (in Kärnten) und stiftung-oesterreich.
  25. Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.